§3 Mitgliedschaft – 4 Ende

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    Vorschlag

    Die Mitgliedschaft endet durch
    1. Tod,
    2. Austritt oder
    3. Ausschluss.

    Der Austritt aus dem Verein ist jeweils zum 31.12. eines jeden Jahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten möglich. Der Austritt ist durch schriftliche Kündigung an die Adresse des/der 1. oder 2. Vorsitzenden zu richten. Kündigungen müssen eigenhändig, bei Minderjährigen von mindestens einem gesetzlichen Vertreter/in, unterschrieben sein. Für den rechtzeitigen Eingang ist das Mitglied beweispflichtig.

    Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt durch Beschluss des Vorstandes und / oder der Mitgliederversammlung.
    Ausschließungsgründe sind insbesondere:
    1. Wenn der Vereinsbeitrag trotz Mahnung nicht entrichtet und das Mitglied mit der Zahlung länger als 6 Monate im Rückstand ist.
    2. Vorsätzliche Verstöße gegen die Satzung bzw. die Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane
    3. Unehrenhaftes Verhalten, soweit es mit dem Vereinsleben in unmittelbarem Zusammenhang steht.
    4. Das Mitglied kann gegen den Ausschluss innerhalb eines Monats Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
    5. Bezahlte Beiträge werden bei Ausschluss nicht erstattet.

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