Startseite › Foren › Diskussion neue Satzung 2018 › §6 Die Mitgliederversammlung
- Dieses Thema hat 1 Antwort sowie 1 Teilnehmer und wurde zuletzt vor vor 6 Jahren, 9 Monaten von Anonym aktualisiert.
-
AutorBeiträge
-
5. März 2018 um 20:05 Uhr #8377AnonymInaktiv
Alte Formulierung
Es findet jährlich mindestens 1 Mitgliederversammlung als Hauptversammlung
im ersten Quartal des neuen Geschäftsjahres statt.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand
unter Angabe der Tagesordnungspunkte spätestens 14 Tage (Datum des Poststempels
oder Einlieferungsbeleg (bei Infopost)) vorher.
Die Mitgliederversammlung erfüllt folgende Aufgaben:
a) Genehmigung der Niederschrift der vorangegangen Mitgliederversammlung,
b) Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes des vergangenen Geschäftsjahres,
c) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,
d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahl des Vorstandes
f) Wahl von 2 Kassenprüfern/innen, und mindestens 1 Ersatzkassenprüfer/in,
von dem keine/r dem Vorstand angehören darf.
g) Satzungsänderungen
h) Verschiedenes
Wahlberechtigt sind alle Mitglieder nach Vollendung des 16. Lebensjahres,
wählbar sind alle Mitglieder nach Vollendung des 18. Lebensjahres.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder
beschlußfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher
Mehrheit der anwesenden Mitglieder wirksam. Bei Satzungsänderung und
Beschlußfassung über Vereinsauflösung ist eine 3/4 Mehrheit der anwesenden
Mitglieder notwendig.
Satzungsänderungen sind nur bei der Hauptversammlung möglich.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist mit Zweiwochenfrist einzuberufen,
wenn:
a) der Vorstand es für erforderlich hält,
b) die Mitgliederversammlung von 40% aller Mitglieder schriftlich, unter Angabe
des Grundes verlangt wird.
Von jeder Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen. Sie ist von
Schriftführer und Vorsitzenden zu unterzeichnen und den Mitgliedern auszuhändigen.5. März 2018 um 20:57 Uhr #8420AnonymInaktivVorschlag:
Es findet jährlich mindestens eine Mitgliederversammlung als Hauptversammlung im ersten Quartal des neuen Geschäftsjahres statt. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnungspunkte spätestens 14 Tage
(Datum des Poststempels, Einlieferungsbeleg (bei Infopost))vorher.Die Mitgliederversammlung erfüllt folgende Aufgaben:
1. Genehmigung der Niederschrift der vorangegangen Mitgliederversammlung,
2. Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes des vergangenen Geschäftsjahres,
3. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,
4. Entlastung des Vorstandes
5. Wahl des Vorstandes
6. Wahl von 2 Kassenprüfern/innen, und mindestens 1 Ersatzkassenprüfer/in,
7. von dem keine/r dem Vorstand angehören darf.
8. Satzungsänderungen
9. VerschiedenesDie Wahl erfolgt für die Dauer von zwei Jahren. Kassenprüfer werden versetzt um ein Jahr gewählt.
Wahlberechtigt sind alle Mitglieder nach Vollendung des 16. Lebensjahres. Wählbar sind alle Mitglieder nach Vollendung des 18. Lebensjahres.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder wirksam.
Bei Satzungsänderung und Beschlussfassung über Vereinsauflösung ist eine 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig. Satzungsänderungen sind nur bei der Hauptversammlung möglich.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist mit Zweiwochenfrist einzuberufen,
wenn:
1. der Vorstand es für erforderlich hält,
2. die Mitgliederversammlung von 40% aller Mitglieder schriftlich, unter Angabe des Grundes verlangt wird.Von jeder Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen. Sie ist von Schriftführer und Vorsitzenden zu unterzeichnen und den Mitgliedern
auszuhändigenverfügbar zu machen. -
AutorBeiträge
- Das Thema „§6 Die Mitgliederversammlung“ ist für neue Antworten geschlossen.