§6 Die Mitgliederversammlung

Startseite Foren Diskussion neue Satzung 2018 §6 Die Mitgliederversammlung

Ansicht von 2 Beiträgen – 1 bis 2 (von insgesamt 2)
  • Autor
    Beiträge
  • #8377
    Anonym
    Inaktiv

    Alte Formulierung

    Es findet jährlich mindestens 1 Mitgliederversammlung als Hauptversammlung
    im ersten Quartal des neuen Geschäftsjahres statt.
    Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand
    unter Angabe der Tagesordnungspunkte spätestens 14 Tage (Datum des Poststempels
    oder Einlieferungsbeleg (bei Infopost)) vorher.
    Die Mitgliederversammlung erfüllt folgende Aufgaben:
    a) Genehmigung der Niederschrift der vorangegangen Mitgliederversammlung,
    b) Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes des vergangenen Geschäftsjahres,
    c) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,
    d) Entlastung des Vorstandes
    e) Wahl des Vorstandes
    f) Wahl von 2 Kassenprüfern/innen, und mindestens 1 Ersatzkassenprüfer/in,
    von dem keine/r dem Vorstand angehören darf.
    g) Satzungsänderungen
    h) Verschiedenes
    Wahlberechtigt sind alle Mitglieder nach Vollendung des 16. Lebensjahres,
    wählbar sind alle Mitglieder nach Vollendung des 18. Lebensjahres.
    Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder
    beschlußfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher
    Mehrheit der anwesenden Mitglieder wirksam. Bei Satzungsänderung und
    Beschlußfassung über Vereinsauflösung ist eine 3/4 Mehrheit der anwesenden
    Mitglieder notwendig.
    Satzungsänderungen sind nur bei der Hauptversammlung möglich.
    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist mit Zweiwochenfrist einzuberufen,
    wenn:
    a) der Vorstand es für erforderlich hält,
    b) die Mitgliederversammlung von 40% aller Mitglieder schriftlich, unter Angabe
    des Grundes verlangt wird.
    Von jeder Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen. Sie ist von
    Schriftführer und Vorsitzenden zu unterzeichnen und den Mitgliedern auszuhändigen.

    #8420
    Anonym
    Inaktiv

    Vorschlag:

    Es findet jährlich mindestens eine Mitgliederversammlung als Hauptversammlung im ersten Quartal des neuen Geschäftsjahres statt. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnungspunkte spätestens 14 Tage (Datum des Poststempels, Einlieferungsbeleg (bei Infopost)) vorher.

    Die Mitgliederversammlung erfüllt folgende Aufgaben:
    1. Genehmigung der Niederschrift der vorangegangen Mitgliederversammlung,
    2. Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes des vergangenen Geschäftsjahres,
    3. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,
    4. Entlastung des Vorstandes
    5. Wahl des Vorstandes
    6. Wahl von 2 Kassenprüfern/innen , und mindestens 1 Ersatzkassenprüfer/in,
    7. von dem keine/r dem Vorstand angehören darf.
    8. Satzungsänderungen
    9. Verschiedenes

    Die Wahl erfolgt für die Dauer von zwei Jahren. Kassenprüfer werden versetzt um ein Jahr gewählt.

    Wahlberechtigt sind alle Mitglieder nach Vollendung des 16. Lebensjahres. Wählbar sind alle Mitglieder nach Vollendung des 18. Lebensjahres.

    Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder wirksam.

    Bei Satzungsänderung und Beschlussfassung über Vereinsauflösung ist eine 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig. Satzungsänderungen sind nur bei der Hauptversammlung möglich.

    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist mit Zweiwochenfrist einzuberufen,
    wenn:
    1. der Vorstand es für erforderlich hält,
    2. die Mitgliederversammlung von 40% aller Mitglieder schriftlich, unter Angabe des Grundes verlangt wird.

    Von jeder Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen. Sie ist von Schriftführer und Vorsitzenden zu unterzeichnen und den Mitgliedern auszuhändigen verfügbar zu machen.

Ansicht von 2 Beiträgen – 1 bis 2 (von insgesamt 2)
  • Das Thema „§6 Die Mitgliederversammlung“ ist für neue Antworten geschlossen.