§3 Mitgliedschaft – alte Formulierung

Startseite Foren Diskussion neue Satzung 2018 §3 Mitgliedschaft – alte Formulierung

Ansicht von 2 Beiträgen – 1 bis 2 (von insgesamt 2)
  • Autor
    Beiträge
  • #8371
    Anonym
    Inaktiv

    Alte Formulierung
    Die Mitgliedschaft wird durch Abgabe eines schriftlichen Aufnahmeantrages eingeleitet,
    über den der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder
    entscheidet.
    Für die Aufnahme Minderjähriger ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter
    erforderlich. Die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters gilt ausdrücklich
    auch im Namen des anderen gesetzlichen Vertreters als erteilt.
    Mit dem Aufnahmeantrag ist der aufnahmeersuchenden Person die Satzung des
    Vereins auszuhändigen.
    Die Abgabe des Aufnahmeantrages bedeutet vorläufige Aufnahme in den Verein.
    Mit der vorläufigen Aufnahme ist das Mitglied bereits an die Satzung einschließlich
    der erlassenen Ordnungen gebunden.
    Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Ablehnungen bedürfen keiner
    Begründung.
    Neben einer einmaligen, nicht rückzahlbaren Aufnahmegebühr ist ein Beitrag zu
    entrichten. Höhe und Zahlungsweise werden durch die Mitgliederversammlung
    festgesetzt.
    Der Aufnahmemonat ist beitragsfrei. Bezahlte Beiträge werden nicht erstattet.
    Eine passive Mitgliedschaft als Fördermitglied ist möglich, hierüber entscheidet
    der Vorstand. Passive Mitglieder sind von tauchsportlichen Tätigkeiten (einschließlich
    Training) ausgeschlossen.
    Ehrenmitgliedschaften werden nach Beschluß der Mitgliederversammlung für
    Mitglieder, die sich durch besondere Verdienste für den Verein hervorgehoben
    haben, ausgesprochen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
    Auslagen für Mahnungen (Porto etc.) bei nicht fristgerechter Beitragszahlungen
    sind vom Mitglied zu erstatten.
    Die Mitgliedschaft endet durch
    a) Tod,
    b) Austritt oder
    c) Ausschluß
    Der Austritt aus dem Verein ist jeweils zum 31.12. eines jeden Jahres unter Einhaltung
    einer Kündigungsfrist von 3 Monaten möglich. Der Austritt ist durch
    schriftliche Kündigung an die private Adresse des/der 1. oder 2. Vorsitzenden zu
    richten. Kündigungen müssen eigenhändig, bei Minderjährigen von mindestens
    einem gesetzlichen Vertreter/in, unterschrieben sein.
    Für den rechtzeitigen Eingang ist das Mitglied beweispflichtig.
    Der Ausschluß aus dem Verein erfolgt durch Beschluß des Vorstandes und / oder
    der Mitgliederversammlung.
    Ausschließungsgründe sind insbesondere:
    a) Wenn der Vereinsbeitrag trotz Mahnung nicht entrichtet und das Mitglied mit
    der Zahlung länger als 6 Monate im Rückstand ist.
    b) Vorsätzliche Verstöße gegen die Satzung bzw. die Interessen des Vereins sowie
    gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane
    c) Unehrenhaftes Verhalten, soweit es mit dem Vereinsleben in unmittelbarem
    Zusammenhang steht.
    d) Das Mitglied kann gegen den Ausschluß innerhalb eines Monats Einspruch
    einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

    #8407
    Anonym
    Inaktiv

    Ich schlage vor, den Paragrafen 3 in mehrer Unterparagrafen zu unterteilen

    • Aufnahme
    • Arten einer Mitgliedschaft
    • Kosten einer Mitgliedschaft
    • Ende der Mitgliedschaft
Ansicht von 2 Beiträgen – 1 bis 2 (von insgesamt 2)
  • Das Thema „§3 Mitgliedschaft – alte Formulierung“ ist für neue Antworten geschlossen.