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5. März 2018 um 20:01 Uhr #8371AnonymInaktiv
Alte Formulierung
Die Mitgliedschaft wird durch Abgabe eines schriftlichen Aufnahmeantrages eingeleitet,
über den der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder
entscheidet.
Für die Aufnahme Minderjähriger ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter
erforderlich. Die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters gilt ausdrücklich
auch im Namen des anderen gesetzlichen Vertreters als erteilt.
Mit dem Aufnahmeantrag ist der aufnahmeersuchenden Person die Satzung des
Vereins auszuhändigen.
Die Abgabe des Aufnahmeantrages bedeutet vorläufige Aufnahme in den Verein.
Mit der vorläufigen Aufnahme ist das Mitglied bereits an die Satzung einschließlich
der erlassenen Ordnungen gebunden.
Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Ablehnungen bedürfen keiner
Begründung.
Neben einer einmaligen, nicht rückzahlbaren Aufnahmegebühr ist ein Beitrag zu
entrichten. Höhe und Zahlungsweise werden durch die Mitgliederversammlung
festgesetzt.
Der Aufnahmemonat ist beitragsfrei. Bezahlte Beiträge werden nicht erstattet.
Eine passive Mitgliedschaft als Fördermitglied ist möglich, hierüber entscheidet
der Vorstand. Passive Mitglieder sind von tauchsportlichen Tätigkeiten (einschließlich
Training) ausgeschlossen.
Ehrenmitgliedschaften werden nach Beschluß der Mitgliederversammlung für
Mitglieder, die sich durch besondere Verdienste für den Verein hervorgehoben
haben, ausgesprochen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
Auslagen für Mahnungen (Porto etc.) bei nicht fristgerechter Beitragszahlungen
sind vom Mitglied zu erstatten.
Die Mitgliedschaft endet durch
a) Tod,
b) Austritt oder
c) Ausschluß
Der Austritt aus dem Verein ist jeweils zum 31.12. eines jeden Jahres unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von 3 Monaten möglich. Der Austritt ist durch
schriftliche Kündigung an die private Adresse des/der 1. oder 2. Vorsitzenden zu
richten. Kündigungen müssen eigenhändig, bei Minderjährigen von mindestens
einem gesetzlichen Vertreter/in, unterschrieben sein.
Für den rechtzeitigen Eingang ist das Mitglied beweispflichtig.
Der Ausschluß aus dem Verein erfolgt durch Beschluß des Vorstandes und / oder
der Mitgliederversammlung.
Ausschließungsgründe sind insbesondere:
a) Wenn der Vereinsbeitrag trotz Mahnung nicht entrichtet und das Mitglied mit
der Zahlung länger als 6 Monate im Rückstand ist.
b) Vorsätzliche Verstöße gegen die Satzung bzw. die Interessen des Vereins sowie
gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane
c) Unehrenhaftes Verhalten, soweit es mit dem Vereinsleben in unmittelbarem
Zusammenhang steht.
d) Das Mitglied kann gegen den Ausschluß innerhalb eines Monats Einspruch
einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.5. März 2018 um 20:39 Uhr #8407AnonymInaktivIch schlage vor, den Paragrafen 3 in mehrer Unterparagrafen zu unterteilen
- Aufnahme
- Arten einer Mitgliedschaft
- Kosten einer Mitgliedschaft
- Ende der Mitgliedschaft
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