§9 Vereinsauflösung

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  • #8383
    Anonym
    Inaktiv

    Alte Formulierung:

    Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung erfolgen.
    Diese ernennt zwei Liquidatoren/innen.
    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
    Zwecke fällt das nach Erfüllung der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen
    (Sach- und Kapitalanlagen) des Vereins an den Landessportbund Niedersachsen
    e.V.., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (
    Tauchsport ) zu verwenden hat .

    #8425
    Anonym
    Inaktiv

    Vorschlag

    Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung erfolgen. Diese ernennt zwei Liquidatoren/innen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
    Zwecke
    fällt das nach Erfüllung der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen (Sach- und Kapitalanlagen) des Vereins an den Landessportbund Niedersachsen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (Tauchsport ) zu verwenden hat.

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